Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 17. Erhöhung der MindestversicherungssummenParagraph 17, Erhöhung der Mindestversicherungssummen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz mit Verordnung die im § 16 festgesetzten Mindestversicherungssummen bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies zur Anpassung an die Entwicklung des Geldwertes und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Wirtschaftstreuhänder gerechtfertigt erscheint. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz mit Verordnung die im Paragraph 16, festgesetzten Mindestversicherungssummen bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies zur Anpassung an die Entwicklung des Geldwertes und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Wirtschaftstreuhänder gerechtfertigt erscheint.
Dokumentnummer
NOR12042763
Alte Dokumentnummer
N3195520145L